ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
DER CENTRIFORCE GMBH

  1. Geltung der AGB

  2. Für die Geschäftsbeziehung zwischen Centriforce und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Centriforce nicht an, es sei denn, Centriforce hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  3. Angebot und Aufträge, Vertragsabschluß, Rücktritt

  4. Die Angebote von Centriforce sind freibleibend. Der Kunde ist an seine Bestellung 14 Tage gebunden. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung/Rechnung von Centriforce oder Auslieferung der Ware zustande und ist bindend.
     
    Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei Software, die vom Besteller entsiegelt worden ist, ferner nicht bei Leistungen, die online (z.B. Software zum Download) übermittelt worden sind.
     
    Centriforce bietet keine Produkte zum Kauf durch Minderjährige an.
  5. Lieferung

  6. Mit Lieferung und Bezahlung von Software-Programmen erwirbt der Kunde Eigentum an der Diskette/CD und ein Nutzungsrecht am Programm gem. den Nutzungsbedingungen des Herstellers. Mit der Installation der Software erkennt der Kunde die Lizenzbedingungen an. Centriforce ist zur Teillieferung berechtigt. Abweichungen der gelieferten Waren- und Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie die wesentliche Leistung halten und für den Käufer zumutbar sind. Im kaufmännischen Verkehr sind darüber hinaus branchenübliche Abweichungen zulässig. Der Kaufvertrag stellt keinen Kauf auf Probe dar. Verzögert sich eine Leistung über den von Centriforce zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten Frist von mindestens 3 Wochen geltend gemacht werden, es sei denn, der Besteller weist nach, daß sein Interesse wegen Fristüberschreitung vollständig weggefallen ist. Kommt Centriforce mit der Lieferung in Verzug oder wird die Lieferung unmöglich, gilt folgendes: Soweit nicht grobe Fahrlässigkeit von Centriforce vorliegt, ist der Ersatz mittelbarer Schäden, auch der Ersatz von Ausfallstunden, ausgeschlossen. Für unmittelbare Schäden haftet Centriforce höchstens bis zum Betrag des Lieferauftrages. Im kaufmännischen Verkehr ist die Haftung von Centriforce für leichte Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware und bei Nichtlieferbarkeit, die nicht im Einwirkungsbereich von Centriforce liegt, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Materialausfall, Nichtverfügbarkeit der Ware durch den Lieferanten/Hersteller, Handelsembargo oder Katastrophen ist Centriforce berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Versand und Zustellung - auch bei zumutbaren Teillieferungen - erfolgen auf Rechnung des Bestellers. Mit Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über, ist die Ware vom Besteller abzuholen, geht die Gefahr mit Anzeige der Bereitstellung auf den Besteller über.
  7. Preise und Zahlungsbedingungen, Eigentums- und Nutzungsvorbehalt

  8. Alle Nettopreisangebote gelten nur für Industrie, Handel, Gewerbe, Verbände und vergleichbare Institutionen sowie freie Berufe. Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn nicht anders dargestellt. Alle Preise verstehen sich ab Lager Paderborn. Soweit die Fälligkeit der Zahlung auf der Auftragsbestätigung/Rechnung als Zahlungsziel bestimmt ist, gilt diese als kalendermäßig bestimmt, wobei die auf der Auftragsbestätigung/Rechnung vermerkte Zahlungsfrist ab dem Datum der Auftragsbestätigung/Rechnung errechnet wird. Verursacht der Besteller Lieferverzug, so betrifft dies nicht die Fristen der Fälligkeit. Bei Überschreitung der Zahlungstermine berechnet Centriforce Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden von Centriforce bleibt unberührt. Dem Besteller bleibt es möglich, im Einzelfall einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für Centriforce kosten- und spesenfrei angenommen. Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit Gegenforderungen möglich, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von Centriforce zu. Alle Forderungen von Centriforce gegen den Besteller einschließlich derjenigen, für die Centriforce Wechsel angenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Centriforce nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt wird. Centriforce ist dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind solche Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Aufforderung nicht erbracht, kann Centriforce vom Vertrag zurücktreten. Die Gewährung von Ratenzahlungen schließt ein Rücktrittsrecht von Centriforce nicht aus.
  9. Gewährleistung

  10. Voraussetzung der Gewährleistung:
    Bei der gelieferten Ware handelt es sich um Hard- oder Software, deren nähere Einsatzbedingungen und technische Umgebung sowie Bedienung Centriforce nicht bekannt sind. Gewährleistungspflichtige Mängel können deshalb von Centriforce nur dann anerkannt werden, wenn der Besteller einen Fehler gegenüber Centriforce in nachvollziehbarer Art so darlegt, daß er im Hause Centriforce reproduziert werden kann. Centriforce ist deshalb erst dann zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Besteller den Fehler schriftlich gerügt und alle zur Beschreibung des Fehlers erforderlichen Unterlagen und Programmablaufprotokolle an Centriforce ausgehändigt hat, die Centriforce das Nachvollziehen, Auffinden und Beheben des Fehlers möglich macht.
  
    Der Besteller hat zu diesem Zwecke genaue Ablaufbeschreibungen mit der Fehlerbeschreibung sowie entsprechende Hardcopies über den Programmablauf an Centriforce zu übersenden, weiterhin die nähere technische Umgebung und die fehlerhafte Diskette/CD oder eine Kopie davon an Centriforce zu übersenden, um dessen Verpflichtung zur Gewährleistung zu begründen.
     
    Gewährleistungspflichtige Fehlfunktionen:
    Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Ware bzw. Software richtet sich in erster Linie nach der Produktbeschreibung des Herstellers. Soweit diese nicht vorhanden ist, nach dem Stand der Technik bzw. fachspezifischen Anforderungen zum Zeitpunkt der Bestellung. Centriforce übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung dafür, daß die Software nachträglichen Gesetzesänderungen (nach Bestelldatum) oder nachträglichen Änderungen in der Benutzeranforderung entspricht. Jeder Besteller ist alleine dafür verantwortlich, zu entscheiden, ob eine bei Centriforce bestellte Ware auf seinem Computersystem lauffähig ist. Centriforce haftet dafür, daß die verkaufte Ware/Software entsprechend vorstehender Regelung einwandfrei lauffähig ist auf einem Referenzmodell im Haus von Centriforce, dessen Typenbeschreibung, Betriebssoftware, Netzwerkverbund und sonstige technische Beschaffenheit auf den jeweiligen Produktbeschreibungen vermerkt ist.
     
    Durchführung der Gewährleistung:
    Bei Mängeln an der gelieferten Ware erbringt Centriforce die Gewährleistung einer Nachlieferung oder Nachbesserung. Erst wenn die Nachbesserung mehrfach (in der Regel dreimal) fehlschlägt, steht dem Besteller ein Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises entsprechend dem Mangel oder Widerruf des Vertrages zu. Bei Verwendung der AGB im kaufmännischen Verkehr ist Centriforce außerdem berechtigt, die Gewährleistung auf die Abtretung eigener Ansprüche gegenüber den Herstellern, Lieferanten oder Autoren bestehender Gewährleistungsansprüche zu beschränken, es sei denn, der Mangel hat seine Ursache in dem Verantwortungsbereich von Centriforce. Kosten unbegründeter Mängelrügen trägt der Besteller.
  1. Eigentums- und Nutzungsvorbehalt

  2. Centriforce behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten sowie an den aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung aller von Centriforce jetzt oder künftig gegen den Besteller bestehenden Ansprüche vor. Etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für Centriforce vor, ohne daß Centriforce hieraus Pflichten erwachsen. Die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt gelten analog auch für das an den Besteller übertragene Nutzungsrecht, d.h. die Übertragung des Nutzungsrechts erfolgt nur vorläufig und ist jederzeit bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Centriforce gegenüber dem Besteller widerruflich. Macht Centriforce seine Eigentums- oder Nutzungsvorbehalte geltend oder verlangt die Herausgabe der Ware aufgrund dieser Vorschriften, gilt dies nicht als Rücktritt. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits mit Auftrag im vollen Umfang an Centriforce ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Centriforce, die Forderungen auch selbst einzuziehen, bleiben hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich Centriforce, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Centriforce kann verlangen, daß der Besteller an Centriforce die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Centriforce verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.
  3. Haftungsbeschränkung

  4. Haftung von Centriforce für Schäden, die aufgrund leichter Fahrlässigkeit von Centriforce oder seiner Erfüllungsgehilfen eintreten ist ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr ist darüber hinaus die Haftung von Centriforce für einfache Erfüllungshilfen auch im Falle grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr haftet Centriforce auch nicht für mittelbare Schäden, insbesondere für Datenverlust des Bestellers. Der Besteller ist alleine verantwortlich für eine regelmäßige, d.h. tägliche Datensicherung. Im Übrigen ist die Haftung von Centriforce im kaufmännischen Verkehr auf den Betrag des Lieferpreises, der mit der schadensstiftenden Handlung zusammenhängt, beschränkt.
  5. Datenschutz

  6. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben. Alle persönlichen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
  7. Salvatorische Klausel

  8. Soweit eine Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, wird sie durch eine solche Bestimmung ersetzt, die rechtlich zulässig ist und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

  10. Erfüllungsort und Gerichtsstand - soweit gesetzlich zulässig - ist Paderborn. Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des einheitlichen Kaufgesetzes und des einheitlichen Kaufabschlussgesetzes.
Stand: August 2002